Verband der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes
Anmerkung zur Geschlechtergleichstellung
In dieser Jugendordnung sind zur Vereinfachung ausschließlich die
männlichen Formen der Funktionen aufgeführt. Selbstverständlich sind alle Menschen – unabhängig von ihrer
geschlechtlichen Identität – jeweils in gleicher Weise gemeint.
§ 1
Name, Sitz und Zweck
- Die Jugendfeuerwehren im Verbandsgebiet des Verbandes der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes e. V., nachfolgend Verband genannt, haben sich zum „Verband der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes“ nachfolgend „Verbandsjugendfeuerwehr“ genannt zusammengeschlossen.
- Die Verbandsjugendfeuerwehr ist eine rechtlich unselbstständige Untergliederung des Verbandes.
- Wirtschaftlicher Träger der Verbandsjugendfeuerwehr ist der Verband.
- Die Verbandsjugendfeuerwehr gehört der Hessischen Jugendfeuerwehr sowie der Deutschen Jugendfeuerwehr an.
- Die Verbandsjugendfeuerwehr gestaltet ihr Eigenleben nach den Grundsätzen dieser Jugendordnung.
- Die Verbandsjugendfeuerwehr hat ihren Sitz am Wohnort des Verbandsjugendfeuerwehrwartes.
- Die Verbandsjugendfeuerwehr ist die Gemeinschaft der Jugendlichen ab 10 Jahren innerhalb des Verbandes.
- Die Tätigkeit der Verbandsjugendfeuerwehr ist eigenverantwortlich und selbstorganisiert. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Verbandsjugendfeuerwehr dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Verbandes verwendet werden.
- Die Verbandsjugendfeuerwehr hat den Zweck, die in ihr vereinten Jugendfeuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen durch:
- Vermittlung von Anregungen für die Jugendarbeit,
- Schaffung einheitlicher Ausbildungsrichtlinien,
- Schulung und Ausbildung der Jugendfeuerwehrwarte und Gruppenleiter,
- Organisation von Jugendfeuerwehrtreffen,
- Ermöglichung des Erfahrungsaustausches unter Jugendfeuerwehren,
- Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und Jugendringen,
- Vertretung der Interessen der Jugendfeuerwehren,
- Durchführung von Jugendbildungsveranstaltungen,
- Darstellung der Jugendfeuerwehrarbeit in der Öffentlichkeit,
- Zusammenarbeit mit dem Verband und
- Durchführung von Kreis- bzw. Verbandsaufgaben durch Beschluss des Landkreises Kassel, der Hessischen Jugendfeuerwehr sowie der Deutschen Jugendfeuerwehr.
- Die Verbandsjugendfeuerwehr ist ein Organ des Verbandes. Die Geschäftsordnung findet Anwendung. Näheres regelt diese Jugendordnung.
§ 2
Mitgliedschaft
- Mitglieder der Verbandsjugendfeuerwehr sind die Jugendfeuerwehren der Kommunen Bad Emstal, Breuna, Habichtswald, Naumburg, Wolfhagen und Zierenberg sowie ihrer jeweiligen Orts- und Stadtteile, sowie des Ortsteils Volkmarsen-Ehringen.
- Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind:
- von der Gemeinde bzw. Stadt bestätigter Gründungsbeschluss der Jugendfeuerwehr,
- Annahme einer vom jeweiligen Wehrführerausschuss bestätigten Jugendordnung bzw. Satzung durch die Verbandsjugendfeuerwehr,
- ordnungsgemäße Wahl eines Jugendfeuerwehrausschusses,
- Ernennung eines Stadt- und Gemeindejugendfeuerwehrwart und
- Ernennung eines Jugendfeuerwehrwart
§ 3
Rechte
- Jedes Mitglied hat das Recht:
- in den Organen und bei öffentlichen Veranstaltungen der Verbandsjugendfeuerwehr mitzuwirken,
- in eigener Sache gehört zu werden und
- regelmäßig über die Arbeit der Verbandsjugendfeuerwehrleitung informiert zu werden.
§ 4
Pflichten
- Jedes Mitglied hat die Pflicht:
- an den angesetzten Veranstaltungen, Tagungen und Versammlungen teilzunehmen und
- den gegenseitigen Informationsfluss zwischen der Verbandsjugendfeuerwehr und den einzelnen Jugendfeuerwehren sicherzustellen.
§ 5
Organe der Verbandsjugendfeuerwehr
- Organe des Verbandes sind:
- der Verbandsjugendfeuerwehrwart „VJFW“ (siehe § 6)
- die Verbandsjugendfeuerwehrleitung „VJF-L“ siehe § 7)
- der Jugendfeuerwehrverbandsausschuss „JFV-A“ (siehe § 8)
- die Mitgliederversammlung „VJF-MV“ (siehe § 10)
- In den Organen darf nur tätig sein, wer Angehöriger einer Feuerwehr des Verbandes ist.
§ 6
Verbandsjugendfeuerwehrwart
- Der Verbandsjugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall seine Stellvertreter, vertritt die Verbandsjugendfeuerwehr nach innen und außen.
- Der Verbandsjugendfeuerwehrwart ist nach der Bestätigung durch die Verbandsversammlung des Verbandes geschäftsführendes Vorstandsmitglied im Verband und somit auch im Feuerwehrausschuss des Verbandes vertreten. Näheres regelt die Satzung des Verbandes.
§ 7
Verbandsjugendfeuerwehrleitung
- Die Verbandsjugendfeuerwehrleitung besteht aus:
- dem Verbandsjugendfeuerwehrwart,
- dem ersten stellvertretenden Verbandsjugendfeuerwehrwart,
- dem zweiten stellvertretenden Verbandsjugendfeuerwehrwart und
- dem Schriftführer
- Das Amt § 7, 1 c) muss nicht besetzt werden.
- Die Mitglieder der Verbandsjugendfeuerwehrleitung werden von der Mitgliederversammlung gemäß § 10 für die Dauer von drei Jahren gewählt.
- Für die Sitzung der Verbandsjugendfeuerwehrleitung gilt:
- Die Sitzung der Verbandsjugendfeuerwehrleitung wird vom Verbandsjugendfeuerwehrwart nach Bedarf oder auf Antrag von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Verbandsjugendfeuerwehrleitung einberufen. Sie ist jedoch mindestens zweimal jährlich durchzuführen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Einladung einschließlich der endgültigen Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin per Post oder E-Mail zuzustellen.
- Die Geschäftsordnung des Verbandes findet Anwendung.
- Die Aufgaben der Verbandsjugendfeuerwehrleitung sind:
- Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Jugendfeuerwehrverbandsausschuss,
- die Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten,
- die Beschlussfassung über alle wesentlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich,
- die Vorbereitung und Durchführung aller Tagungen und Veranstaltungen,
- die Zusammenarbeit mit übergeordneten Gremien, Behörden und weiteren gesellschaftlichen Institutionen,
- die Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und den Jugendringen,
- die Zusammenarbeit mit den Vertretern der Jugendfeuerwehren der Kreisteile Kassel-Land und
Hofgeismar und der Stadt Kassel und - die Zusammenarbeit mit der Hessischen und Deutschen Jugendfeuerwehr sowie deren Gremien.
§ 8
Jugendfeuerwehrverbandsausschuss
- Der Jugendfeuerwehrverbandsausschuss besteht aus:
- dem Verbandsjugendfeuerwehrwart,
- dem Ersten Stellv. Verbandsjugendfeuerwehrwart,
- dem Zweiten Stellv. Verbandsjugendfeuerwehrwart, falls dieser gewählt ist,
- dem Schriftführer,
- dem Fachgebietsleiter für Wettbewerbe, falls dieser gewählt ist,
- dem Fachgebietsleiter für Bildungs- und Lehrgangsarbeit, falls dieser gewählt ist,
- dem Fachgebietsleiter für Inklusion, falls dieser gewählt ist,
- dem Fachgebietsleiter für Öffentlichkeitsarbeit, falls dieser gewählt ist,
- dem Fachgebietsleiter für Sonderaufgaben, falls dieser gewählt ist,
- dem Fachgebietsleiter Jugendforum, falls dieser gewählt ist und
- den Stadt- und Gemeindejugendfeuerwehrwarte der Kommunen, Bad Emstal, Breuna, Habichtswald, Naumburg, Wolfhagen und Zierenberg
- Die Ämter §8, 1 e) bis §8, 1 k) können in Personalunion wahrgenommen werden.
- Für die Jugendfeuerwehrverbandsausschusssitzung gilt:
- Die Jugendfeuerwehrverbandsausschusssitzung wird vom Verbandsjugendfeuerwehrwart nach Bedarf oder auf Antrag von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Jugendfeuerwehrverbandsausschusses einberufen. Sie ist jedoch mindestens zweimal jährlich durchzuführen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Einladung einschließlich der endgültigen Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin per Post oder E-Mail zuzustellen.
- Grundsätzlich ist die Teilnahme der Stellvertreter der unter 1 k) genannten an den Sitzungen ist erwünscht. Gegenteiliges muss in der Einladung ausdrücklich vermerkt sein.
- Die Aufgaben des Jugendfeuerwehrverbandsausschusses sind:
- die Fachliche Beratung der Verbandsjugendfeuerwehrleitung,
- die Beratung zu Beschlüssen der Verbandsjugendfeuerwehrleitung,
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die fachliche und physische Unterstützung bei Tagungen, Veranstaltungen, Zeltlagern und überregionalen Begegnungen, insbesondere bei einer jährlichen Arbeitstagung der Jugendfeuerwehrwarte
- die konstruktive Bearbeitung anliegender und anstehender Probleme der Jugendfeuerwehren und ihrer Jugendlichen und
- die Ernennung der Fachgebietsleiter.
§ 9
Fachgebiete und Fachgebietsleiter
- Die Fachgebietsleiter werden durch den Jugendfeuerwehrverbandsausschuss per Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt.
- Die Fachgebietsleiter sind für die Dauer der Wahlperiode der Verbandsjugendfeuerwehrleitung ernannt.
- Eine Besetzung aller Fachgebiete ist nicht erforderlich.
- Bei entsprechendem Bedarf kann der Jugendfeuerwehrverbandsausschuss die Einrichtung weiterer Fachausschüsse mit ihren jeweiligen Fachgebietsleitern beschließen.
- Im Einvernehmen mit der Verbandsjugendfeuerwehrleitung kann jeder Fachgebietsleiter einen Fachausschuss berufen.
§ 10
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus:
- dem Jugendfeuerwehrverbandsausschuss,
- den Jugendfeuerwehrwarten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat eine Stimme
- Die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussorgan der Verbandsjugendfeuerwehr. Sie tritt mindestens einmal im laufenden Geschäftsjahr zusammen oder wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder beantragt wird.
- Die Regelungen zur Einladung und Durchführung der Mitgliederversammlung sind in der Geschäftsordnung des Verbandes geregelt.
- Beschlüsse zu Änderung dieser Jugendordnung bedürfen der 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit den Jugendfeuerwehrverbandsausschuss auflösen. Die Verbandsjugendfeuerwehrleitung bleibt bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl
1. des Verbandsjugendfeuerwehrwart,
2. des Ersten Stellv. Verbandsjugendfeuerwehrwart,
3. des Zweiten Stellv. Verbandsjugendfeuerwehrwart, sofern dieses Amt besetzt werden kann,
4. Schriftführer,
- der gegenseitige Erfahrungs- und Informationsaustausch unter den Mitgliedern zur Verbesserung der jeweiligen Jugendarbeit,
- die Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
- die Festlegung etwaiger Mitgliedsbeiträge oder Umlagen,
- die Beschlussfassung über Änderungen der Jugendordnung und
- die Festlegung der Richtlinien für die Arbeit der Verbandsjugendfeuerwehrleitung inkl. Etwaiger Anträge an den Verband.
§ 11
Verwaltung
- Die Führung des Geschäftsbereiches der Verbandsjugendfeuerwehr erfolgt durch den Verbandsjugendfeuerwehrwart.
- Die finanziellen Mittel für die Arbeit der Verbandsjugendfeuerwehr werden durch Zuwendungen des Verbandes, Spenden und Schenkungen Dritter sowie durch Fördermittel aufgebracht.
Über die zweckgebundene Verwendung der Mittel entscheidet die Verbandsjugendfeuerwehrleitung eigenverantwortlich. Belege sind vom Verbandsjugendfeuerwehrwart zu prüfen und abzuzeichnen, sowie dem Rechnungsführer des Verbandes im Original zur Aufstellung des Jahresrechnung zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Mittelverwendung erfolgt im Einvernehmen mit dem Verband. Zahlungen den Geschäftsbereich der Verbandsjugendfeuerwehr betreffend, bedürfen der Anweisung durch den Verbandsjugendfeuerwehrwart.
- Zusammenarbeit mit dem Rechnungsführer des Verbandes in belangen der Verbandsjugendfeuerwehr.
- Die Kassenführung und Verwaltung erfolgen in einer für die Verbandsjugendfeuerwehrleitung jederzeit nachvollziehbaren Weise durch den Rechnungsführer des Verbandes. Die Verbandsjugendfeuerwehrleitung ist angehalten, ihn dabei zu unterstützen.
§ 12
Auflösung
- Die Verbandsjugendfeuerwehr kann nicht aufgelöst werden, solange im Verbandsgebiet noch Jugendfeuerwehren nach den Grundsätzen dieser Jugendordnung bestehen
§ 13
Betreuung und Aufsicht
- Der Vorstand des Verbandes fördert, betreut und beaufsichtigt die Verbandsjugendfeuerwehr fachlich.
- Der Vorstand des Verbandes kann jederzeit den Verbandsjugendfeuerwehrwart zur Berichterstattung auffordern.
- Vertreter des Verbandes können als Gäste mit beratender Stimme an den Organversammlungen der Verbandsjugendfeuerwehr teilnehmen.
- Der Vorstand des Verbandes kann jederzeit den Verbandsjugendfeuerwehrwart zur Berichterstattung auffordern.
§ 14
Schlussbestimmungen
- Die Jugendordnung der Verbandsjugendfeuerwehr ist Bestandteil der Satzung des Verbandes der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes e. V.
- Die Jugendordnung der Verbandsjugendfeuerwehr tritt nach entsprechender Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung der Verbandsjugendfeuerwehr in Kraft.
