der Jugendfeuerwehren im Verband der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes e.V.
(Fassung 23.05.2014 VJFW-Sitzung)


Anmerkung zur Geschlechtergleichstellung
In dieser Jugendordnung sind zur Vereinfachung nur die männlichen Formen
der Funktionen aufgeführt. Selbstverständlich sind diese auch für weibliche
Funktionsinhaberinnen und/oder -Bewerberinnen vorbehaltlos zugänglich.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1.1.   Die Jugendfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes  haben sich zum „Verband der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes“, im nachfolgenden „Verbandsjugendfeuerwehr Wolfhagen“ genannt, zusammengeschlossen.

Der „Verband der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes“ ist eine rechtlich unselbstständige Untergliederung des „Verbandes der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes e. V.“

Der „Verband der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes“ gehört der Hessischen Jugendfeuerwehr und der Deutschen Jugendfeuerwehr an.

Der „Verband der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes“ gestaltet sein Eigenleben nach den Grundsätzen dieser Jugendordnung.

1.2.   Der Verband der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes hat seinen Sitz am
jeweiligen Wohnort des Verbandsjugendfeuerwehrwartes.

1.3.   Der Verband der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb des “Verbandes der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes e.V.“, die sich zu den Idealen der Feuerwehr bekennt und an ihrer Verwirklichung mitwirkt.

1.3.1. Die Jugendfeuerwehr will die Jugend zu tätiger Nächsten Hilfe erziehen.
1.3.2. Sie will das Gemeinschaftsleben und die demokratische Lebensform  unter
          den Jugendlichen pflegen und fördern.
1.3.3. Die Jugendfeuerwehr will zum gegenseitigen Verstehen und dem
          Frieden unter den Völkern beitragen.

1.3.4. Sie fordert von den Jugendfeuerwehrangehörigen die Anerkennung der
          Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat und
          demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus
          ergebenden Staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.

1.4.   Der Verband der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes hat den Zweck, die in ihm vereinten Jugendfeuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu  unterstützen durch
1.4.1. Vermittlung von Anregungen für die Jugendarbeit,
1.4.2. Schaffung einheitlicher Ausbildungsrichtlinien,
1.4.3. Schulung und Ausbildung der Jugendfeuerwehrwarte und Gruppenleiter,
1.4.4. Organisation von Jugendfeuerwehrtreffen und Ermöglichung des
          Erfahrungsaustausches unter Jugendfeuerwehren,
1.4.5. Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und Jugendringen,
1.4.6. Vermittlung von Zuwendungen nach den Förderungsrichtlinien des
          Kreises, Landes und Bundes,
1.4.7. Pflege internationaler Begegnungen und Zusammenarbeit,
1.4.8. Vertretung der Interessen der Jugendfeuerwehren,
1.4.9. Durchführung der Jugendbildungsveranstaltungen,
1.4.10. Darstellung der Jugendfeuerwehrarbeit in der Öffentlichkeit.

1.5.   Der Verband der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Tätigkeit ist eigenverantwortlich und selbst organisiert. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des „Verbandes der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes e.V.“ verwendet werden.

§ 2 Mitgliedschaft

2.1    Mitglieder des Verbandes sind alle Jugendfeuerwehren der Städte und Gemeinden des Wolfhager Landes.

2.2    Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind:
2.2.1 der von der Gemeinde bestätigte Gründungsbeschluss der Jugendfeuerwehr

2.2.2 Annahme einer vom jeweiligen Wehrführerausschuss bestätigten
         Jugendordnung/Satzung
2.2.3. die ordnungsgemäße Wahl eines Jugendfeuerwehrausschusses
2.2.4. termingerechte Abgabe des Jahresberichtes.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

3.1    Jedes Mitglied hat das Recht,
3.1.1. in den Organen und öffentlichen Veranstaltungen der
         Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes mitzuwirken,
3.1.2. in eigener Sache gehört zu werden,
3.1.3. über die Arbeit des Vorstandes regelmäßig informiert zu werden.

3.2    Jedes Mitglied hat die Pflicht,
3.2.1. an den angesetzten Veranstaltungen, Tagungen,
          Jugendfeuerwehrwartsitzungen und an der Delegiertenversammlung
          teilzunehmen,
3.2.2. den gegenseitigen Informationsfluss zwischen den einzelnen
          Jugendfeuerwehren und dem Verband der Jugendfeuerwehren
          sicherzustellen.

§ 4 Organe

4.1.  Organe des Verbandes sind:
     4.1.1. Die Delegiertenversammlung,
     4.1.2. die Jugendfeuerwehrwartsitzung,
     4.1.3. der Jugendfeuerwehrverbandsausschuss,
     4.1.4. die Jugendfeuerwehrverbandsleitung,
     4.1.5. der Verbandsjugendfeuerwehrwart

4.2.  In den Organen darf nur tätig sein, wer Angehöriger einer Jugendfeuerwehr/
     Feuerwehr des Verbandes der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhagers Landes
     e. V.ist.

4.3.  Jedes Organ kann sich eine Geschäftsordnung geben.

4.4.  Stimmenhäufung ist ausgeschlossen.

§ 5 Die Delegiertenversammlung

5.1.  Die Delegiertenversammlung ist ein Beschlussorgan des Verbandes. Sie tritt
        mindestens einmal im laufenden Geschäftsjahr oder wenn dies mehr als die Hälfte
        der Mitglieder beantragen, unter dem Vorsitz des Verbandsjugendfeuerwehrwartes
        bzw. dessen Stellvertretern zusammen.
5.2.  Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:

5.2.1. den Jugendfeuerwehrwarten, Jugendfeuerwehrmädchen/-jungen,
5.2.2. den Mitgliedern des Jugendfeuerwehrverbandsausschusses.

5.3.  Die Jugendfeuerwehrverbandsleitung gibt den Zeitpunkt und den Tagungsort
       mindestens sechs Wochen vorher bekannt. Anträge zur Tagesordnung sind
       spätestens vier Wochen vorher an den Verbandsjugendfeuerwehrwart
       einzureichen. Die endgültige Einladung mit Tagesordnung ist spätestens zwei
        Wochen vorher den Gemeinde-, Stadt- und Jugendfeuerwehrwarten zuzustellen.

5.4.  Initiativanträge können von jeder Jugendfeuerwehr bis zum Beginn der
        Delegiertenversammlung an den Verbandsjugendfeuerwehrwart bzw. dessen
        Stellvertretern gestellt werden und sind unter einem gesonderten
        Tagesordnungspunkt zu behandeln.

5.5. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
       Stimmberechtigten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von
       vier Wochen einen neue Delegiertenversammlung mit der gleichen
       Tagesordnung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

5.6. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Stimmengleichheit
       gilt als Ablehnung. Jede Jugendfeuerwehr und jedes Mitglied des
       Verbandsausschusses hat eine Stimme. Befasst sich die Delegiertenversammlung
       mit  Änderungen der Jugendordnung, so ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

5.7. Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:

          5.7.1Wahl der unter §§ 7, 8,  aufgeführten Mitglieder der
                   Jugendfeuerwehrverbandsleitung und der Fachgebietsleiter im
     Jugendfeuerwehrverbandausschuss auf die Dauer von drei Jahren.
   Hierzu ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich,
   Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5.7.2. Wenn die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt, erfolgen die
  Wahlen offen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Stimmenenthaltungen
  gelten als ungültige Stimmen.
5.7.3. Die Delegiertenversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit den
         Jugendfeuerwehrverbandsausschuss auflösen. Die
 Jugendfeuerwehrverbandsleitung bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

5.7.4 Über die Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
      Schriftführer und Verbandsjugendfeuerwehrwart zu unterzeichnen ist.

§ 6 Die Jugendfeuerwehrwartsitzung

6.1. Die Jugendfeuerwehrwartsitzung ist ein Beschlussorgan des Verbandes. Sie
       tritt nach Bedarf oder wenn dies mehr als die Hälfte der Mitglieder beantragen
       unter dem Vorsitz des Verbandsjugendfeuerwehrwartes bzw. dessen 
       Stellvertretern zusammen.

6.2. Die Jugendfeuerwehrwartsitzung setzt sich zusammen aus:

       6.2.1. Den Jugendfeuerwehrwarten, deren Stellvertretern,

       6.2.2. den Mitgliedern des Jugendfeuerwehrverbandsausschusses.

6.3. Die Jugendfeuerwehrverbandsleitung stellt die Einladungen hierzu, mit  

       entsprechender Tagesordnung, spätestens sieben Tage vorher den

       Gemeinde-, Stadt- und Jugendfeuerwehrwarten zu, oder teilt dies in

       vorhergehenden Jugendfeuerwehrwartsitzungen mit.

6.4. Die Jugendfeuerwehrwartsitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Stimmberechtigten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb
von vier Wochen eine neue Jugendfeuerwehrwartsitzung einberufen werden,
die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

6.5. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. Jede Jugendfeuerwehr und jedes Mitglied des
Verbandsausschusses hat eine Stimme. Befasst sich die
Jugendfeuerwehrwartsitzung mit Änderungen der Jugendordnung, so ist eine
Zweidrittelmehrheit erforderlich.

6.6. Wenn die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt, erfolgen die
Wahlen offen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Stimmenenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen.

6.7. Die Aufgaben der Jugendfeuerwehrwartsitzung sind:
6.7.1. Festlegung etwaiger Mitgliedsbeiträge oder Umlagen,
6.7.2. Beschlussfassung über Änderungen der Jugendordnung,
6.7.3. Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
6.7.4. Festlegung der Richtlinien über die Arbeit des Verbandes.

§ 7 Der Jugendfeuerwehrverbandsausschuss

7.1. Der Jugendfeuerwehrverbandsausschuss besteht aus:

       7.1.1. dem Verbandsjugendfeuerwehrwart,

       7.1.2. den Stellv. Verbandsjugendfeuerwehrwarten,

       7.1.3. dem Schriftführer,

       7.1.4. dem Fachgebietsleiter für Wettbewerbe,

       7.1.5. dem Fachgebietsleiter für Bildungs- und Lehrgangsarbeit,

       7.1.6. dem Fachgebietsleiter für Mädchen in der Jugendfeuerwehr,

       7.1.7. dem Fachgebietsleiter für Öffentlichkeitsarbeit,

       7.1.8. dem Fachgebietsleiter für Sonderaufgaben,

       7.1.9. dem Fachgebietsleiter Jugendforum,

       7.1.10. den Stadt- und Gemeindejugendfeuerwehrwarten.

Die Ämter können in Personalunion besetzt werden. Die einzelnen Fachgebiete müssen nicht zwingend besetzt werden. Wenn es der Bedarf erfordert kann der Jugendfeuerwehrausschuss die Bildung weiterer Fachausschüsse beschließen und Fachgebietsleiter berufen.

7.2. Der Jugendfeuerwehrverbandsausschuss wird vom
       Verbandsjugendfeuerwehrwart bzw. dessen Stellvertretern nach Bedarf oder
       wenn dies mehr als die Hälfte der Mitglieder des
       Jugendfeuerwehrverbandsausschusses beantragen, einberufen.
7.3. Der Jugendfeuerwehrverbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die
       Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind; es reicht die einfache
       Stimmenmehrheit.
7.4. Wenn die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt, erfolgen die
       Wahlen offen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Stimmenenthaltungen
       gelten als ungültige Stimmen.
7.5. Die Aufgaben des Jugendfeuerwehrverbandsausschusses sind:

7.5.1. Durchführung von Beschlüssen der Delegiertenversammlung und der
          Jugendfeuerwehrwartsitzung
7.5.2. Vorbereitung und Durchführung von Tagungen, Veranstaltungen, Zeltlagern
  und überregionalen Begegnungen, insbesondere von einer jährlichen
  Arbeitstagung der Jugendfeuerwehrwarte,
7.5.3. konstruktives Ausarbeiten von anstehenden Problemen der Jugendgruppen
  und ihrer Jugendlichen,

7.5.4. Zusammenarbeit mit der Hessischen Jugendfeuerwehr und der Deutschen
   Jugendfeuerwehr und deren Gremien,

7.5.5. Zusammenarbeit mit den Vertretern der Jugendfeuerwehren der Kreisteile
  Kassel und Hofgeismar und der Stadt Kassel

7.5.6. Mit-/Zusammenarbeit in/mit übergeordneten Gremien, Behörden und
  anderen gesellschaftlichen Institutionen,

7.5.7. Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und den Jugendringen,
7.5.8. Fachliche Beratung der Jugendfeuerwehrverbandsleitung.

7.6. Im Einvernehmen mit der Jugendfeuerwehrverbandsleitung kann jeder Fachgebietsleiter einen Fachausschuss berufen.

§ 8 Die Jugendfeuerwehrverbandsleitung

     8.1. Die Jugendfeuerwehrverbandsleitung besteht aus:

8.1.1. Dem Verbandsjugendfeuerwehrwart,
8.1.2. bis zu zwei stellv. Verbandsjugendwarten
8.1.3. dem Schriftführer

          Das Amt des zweiten Stellvertreters muss nicht  zwingend besetzt werden.

8.2. Die Jugendfeuerwehrverbandsleitung wird vom Verbandsjugendfeuerwehrwart bzw. dessen Stellvertretern nach Bedarf oder wenn dies mehr als die Hälfte der Mitglieder der Jugendfeuerwehrverbandsleitung beantragen, einberufen.

8.3. Die Jugendfeuerwehrverbandsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

8.4. Wenn die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt, erfolgen die Wahlen offen.  Auf    Antrag ist geheim abzustimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

8.5. Die Aufgaben der Verbandsjugendfeuerwehrleitung sind:
8.5.1. Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten

8.5.2 Planung und Durchführung von Beschlüssen der Delegiertenversammlung,
Jugendwartesitzung und des Jugendfeuerwehrverbandsausschusses

8.6. Zu Leitungssitzungen kann die Jugendfeuerwehrverbandsleitung bei Bedarf weitere
sachkundige Personen beratend hinzuziehen.

§ 9 Verbandsjugendfeuerwehrwart

9.1. Der Verbandsjugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall seine Stellvertreter,
       vertreten den Verband der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes nach
       innen und außen.

9.2. Nachdem der Verbandsjugendfeuerwehrwart auf der Delegiertenversammlung

       der Jugendfeuerwehren gewählt und von den Mitgliedern des Verbandes der
       Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes e.V. auf einer
       Verbandsversammlung bestätigt wird, hat er Sitz und Stimme im Vorstand des
       Verbandes der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes e.V.

§ 10 Verwaltung

10.1. Die Geschäfte des Verbandes der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes
              werden ehrenamtlich geführt.

10.2. Die finanziellen Mittel für die Arbeit des Verbandes werden durch Zuwendungen
              des Feuerwehrverbandes, Spenden und Schenkungen Dritter und durch
              Fördermittel aufgebracht.

10.3. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Jugendfeuerwehrverbandsleitung
         in eigener Zuständigkeit im Rahmen des vom Verband der Freiwilligen
         Feuerwehren des Wolfhager Landes e. V. erstellten Haushalts unter Beachtung
         einer wirtschaftlichen Haushaltsführung. Zahlungen bedürfen der Anweisung
         durch den Verbandsjugendfeuerwehrwart.

10.4. Die Kassenführung und Verwaltung erfolgt auf einem separaten Konto
         ausschließlich durch den Kassierer des geschäftsführenden Vorstandes oder
         wenn es die Maßnahmen erfordern, dem 1. Vorsitzenden des „Verbandes der
         Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes e. V.“

10.5 Die Kassenprüfung erfolgt durch die gewählten Kassenprüfer des „Verbandes der
        Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes e.V.“

10.6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 10.7. Es darf keine Person durch zweckentfremdete Verwaltungsausgaben oder
         durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11 Auflösung

11.1. Der Verband der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes kann nicht aufgelöst
      werden, solange im Verband der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes
      e.V. noch Jugendfeuerwehren mit den Grundsätzen dieser Jugendordnung
      bestehen.

11.2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Jugendordnung oder bei Wegfall ihres
      bisherigen Zwecks nach § 1 fällt das Vermögen dem „Verband der Freiwilligen
      Feuerwehren des Wolfhager Landes e. V.“ mit der Bestimmung zu, es unmittelbar
      und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die
      Jugendförderung der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes , zu verwenden.

§ 12 Betreuung und Aufsicht

12.1. Der Vorstand des Verbandes der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes
      e.V. fördert, betreut und beaufsichtigt den Verband der Jugendfeuerwehren.

12.2 Der Vorstand des Verbandes der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes
     e. V. übt die Rechtsaufsicht aus.

12.3 Der Vorstand des Verbandes der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes
     e.V. kann den Verbandsjugendfeuerwehrwart jederzeit zur Berichterstattung
     auffordern.

12.4. Vertreter des Verbandes der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes
      e.V. können als Gäste mit beratender Stimme an den Organversammlungen
      des Jugendfeuerwehrverbandes teilnehmen.

§ 13 Schlussbestimmungen

13.1. Der Jugendordnung des Verbandes der Jugendfeuerwehren des Wolfhager
 Landes ist die Satzung des Verbandes der Freiwilligen Feuerwehren des 
 Wolfhager Landes e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde gelegt.
 Sie ist durch die Verbandsversammlung des Verbandes der Freiwilligen
 Feuerwehren des Wolfhager Landes e.V. zu bestätigen.

 13.2. Die Jugendordnung wurde einstimmig von den Jugendfeuerwehren des
  Wolfhager Landes am 23.05.2014 in Zierenberg auf der
  Jugendfeuerwehrwartsitzung beschlossen. Mit Bestätigung durch die
  Verbandsversammlung des „Verbandes der Freiwilligen Feuerwehren
  des Wolfhager Landes e. V.“ am 28.06.2014 wird die Jugendordnung in
  Kraft gesetzt. Die Jugendordnung v. 21.01.2011 verliert ihre Gültigkeit.


gez. Lothar Grebe                     gez. Katrin Himmelreich
                                               Verbandsjugendfeuerwehrwartin